Zeitbausteine


Ihre Vorteile im Überblick:

  • Einen »ZEITBAUSTEIN« erhalten sie ab 225,00 Euro zzgl. USt.
  • Preisvorteil von bis zu 225 € (50% Vorteil) gegenüber Zeithonorar außerhalb des »ZEITBAUSTEINE«-Systems;
  • Keine versteckten Kostenfallen
  • keine überraschenden Rechnungen
  • volle Kostenkontrolle (Prepaid-System: Sie rufen nur das ab, was Sie vorher bezahlt haben)
  • Kostentransparenz (turnusmäßiger Kostenauszug aus dem Zeitjournal)
  • Kompetente Beratung aus einer Hand

Seit 01.01.2018 bieten wir die Zeitbausteine auch Privatpersonen an.

www.zeitbausteine.de


Unser Angebot für Sie

Als mittelständisches gewerbliches Unternehmen (Produktion, verarbeitendes Gewerbe, Handwerk und Handel) oder als Freiberufler haben Sie Ihr berufsspezifisches Kerngeschäft. Trotzdem müssen Sie sich immer wieder mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigen. Geht es beispielsweise um den Mietvertrag Ihrer Gewerberäume, Verträge mit Ihren Geschäftspartnern, Lieferanten und Kunden, den Umgang mit Versicherungen und Behörden (einschließlich Finanzamt), arbeits- und sozialrechtliche oder steuerrechtlichen Fragestellungen usw. , immer steht der Paragrafenreiter in den Startlöchern und Sie kommen nicht umhin, sich mit ihm auseinanderzusetzen. Dies kostet Zeit, Energie und nicht selten Nerven - und vor allem nimmt es Ihnen Ressourcen, die Sie auf Ihr Kerngeschäft verwenden müssten.

Große Unternehmen begegnen diesem Dilemma, indem sie Rechtsabteilungen einrichten, in denen sie Volljuristen beschäftigen, die sich ausschließlich mit den rechtlichen Problemen befassen und diese der Geschäftsleitung somit vom Hals halten.

Für den Mittelstand ist dies in der Regel nicht rentabel und auch nicht notwendig. Denn es gibt eine ganz andere interessante Lösung: Machen Sie uns als externe Rechtsdienstleister zur Rechtsabteilung Ihres Unternehmens.

Wie das geht? Dafür stellen wir Ihnen das bereits praxiserprobte Konzept »ZEITBAUSTEINE« zur Verfügung.

Es ist denkbar einfach: Sie erwerben bei uns »ZEITBAUSTEINE«, für die wir Ihnen als Gegenwert unsere Zeit und unser juristisches Know-how zur Verfügung stellen.

Einen »ZEITBAUSTEIN« erhalten sie ab 225,00 Euro zzgl. USt. . Dieser stellt den Gegenwert von einer Zeitstunde dar. Abgerechnet wird im 5-Minuten-Takt. In der von Ihnen erworbenen Zeit beschäftigen wir uns ausschließlich mit Ihren rechtlichen Fragestellungen, die aus sämtlichen Lebensbereichen Ihres Unternehmens herrühren können.

Sie bezahlen also nur das, wofür Sie eine nachvollziehbare Gegenleistung erhalten: Turnusmäßig stellen wir Ihnen einen Kontoauszug aus Ihrem Zeitjournal bei uns zur Verfügung, so dass Leistung und Gegenleistung für Sie transparent werden.

Die »ZEITBAUSTEINE« umfassen grundsätzlich das gesamte Beratungsspektrum. Sie müssen sich also keine Gedanken mehr machen, was es kostet, wenn Sie den Anwalt mit einer vermeintlich »kleinen Frage« konsultieren, die dann womöglich eine dicke Rechnung nach sich zieht. Ob die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vom Konzept umfasst sind, hängt vom Einzelfall ab, was wir jeweils individuell mit Ihnen vereinbaren. Sollten Sie für Teilbereiche Ihres Unternehmens (beispielsweise Arbeitgeber- oder Verkehrsrechtsschutz oder Strafrechtsschutz) eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, kann diese selbstverständlich in Anspruch genommen werden, ohne dass Ihr »ZEITBAUSTEINE«-Konto belastet wird.

Und all dies erhalten Sie zu einem äußerst fairen Preis: Der Stundensatz außerhalb des Konzepts »ZEITBAUSTEINE« liegt im Allgemeinen zwischen 250,00 und 450,00 Euro zzgl. USt. "Zeitbausteine"-Kunden sparen also bis zu 225,00 € netto.Der durchschnittliche Stundensatz außerhalb des ZEITBAUSTEINE-Systems liegt bei 325,00 € netto. ZEITBAUSTEINE-Kunden sparen somit im Schnitt 100,00 € netto pro Stunde, was einem Preisnachlass von rund 30 % entspricht. ZEITBAUSTEINE-Kunden sparen nicht nur ordentlich, Sie zahlen pro Stunde auch immer einen Festpreis. Zudem können Sie unsere Tätigkeit steuerlich absetzen: Sie wirkt zum einen als Betriebsausgabe gewinnmindernd, zum anderen können Sie, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die USt. beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.

Wir bieten Ihnen eine fundierte Rechtsberatung auf der Basis solider theoretischer Kenntnisse und mehrjähriger praktischer Erfahrungen: Unsere Kanzlei erwirbt jährlich das Fortbildungszertifikat des Deutschen Anwaltvereins und Rechtsanwalt Taskin ist seit Jahren im Bereich der Juristenausbildung als externer Dienstleister für das Landgericht Duisburg als Arbeitsgemeinschaftsleiter tätig. So bleibt unser Fachwissen stets auf dem neuesten Stand. Dieses setzen wir seit Jahren in der täglichen Praxis um. Besondere Erfahrungen im Wirtschaftsrecht konnte RA Taskin als Rechtsanwalt in mehreren wirtschaftsrechtlichen Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS, an denen sowohl mittelständische Unternehmen als auch ein international agierendes Großunternehmen beteiligt waren, sammeln. Rechtsanwalt Taskin führte Verfahren unter Beteiligungen von großen internationalen Konzernen und mittelständischen Unternehmen (Streitwerte: 280.000,00 € bis 1.100.000,00 €) einschließlich rechtlicher Fragestellung zu Memorandum of Understanding (MoU) und Letter of Intent (LoI) (nähere Infos zum Schiedsverfahren und den Vorteilen für Sie in Vorbereitung). Zudem sind wir Mitglied von »advounion«, einer überörtlichen Korrespondenzgemeinschaft von Rechtsanwälten, so dass wir in der Lage sind, bundesweit und sogar international zu fairen Konditionen tätig zu werden. Sie sehen - bei uns ist Ihr Unternehmen in besten Händen!

Interesse?

Bitte rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail / Fax.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihnen das Konzept zusagt, gönnen Sie sich doch einfach eine Testphase, indem Sie nur einen einzigen Zeitbaustein erwerben. Ihre Investition sollte sich schnell amortisiert haben!

Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auch unter

www.zeitbausteine.de

Abrechnung nach dem RVG

(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)


Sind Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Seit dem 1. Juli 2004 hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die früher geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Das RVG regelt die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Da alle Anwälte an die Vorschriften der RVG gebunden sind, gibt es unter Anwälten praktisch keinen Preiswettbewerb. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine so genannte Honorarvereinbarung treffen.

Wie berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren?

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltes ist grundsätzlich der Gegenstandswert bzw. der Streitwert. Für die Berechnung des Streit- bzw. Gegenstandswertes finden sich ein Vielzahl von Vorschriften. Hier können leider nur die Grundzüge erläutert werden. In der Mehrzahl der Fälle ist die Berechnung aber auch recht einfach. Klagt der Mandant etwa einen bestimmten Geldbetrag ein, so ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Wird im Mietrecht eine Räumungsklage erhoben, so bestimmt sich der Streitwert der Räumungsklage in der Regel nach dem 12fachen der Nettomiete. Geht es um einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht, berechnet sich der Streitwert idR nach dem dreifachen Monatseinkommen. Durch weitere Anträge kann sich der Streitwert in den zuvor genannten Fällen allerdings auch noch erhöhen.

Welche Gebühren im einzelnen bei dem so ermittelten Streitwert anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeiten ab.

Erteilt der Rechtsanwalt einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft gilt: Seit dem 1.Juli 2006 sind hierfür keine gesetzlichen Gebühren mehr festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher und betrifft die Beratung nur seinen privaten Bereich darf der Anwalt ohne eine solche Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Beratung höchstens 250,- Euro und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,- Euro verlangen.

Wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, indem er etwa mit dem Gegner Schriftverkehr führt, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Diese Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von € 5.000,- Euro und bei einem durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad 399,90 Euro.

Wird der Anwalt vor Gericht tätig, erhält er Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die durch den außergerichtlichen Schriftwechsel entstandene Geschäftsgebühr wird z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr an.

Hinzu kommen dann noch Pauschalen, die der Anwalt z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf, und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Ein Beispiel: Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich einen Betrag von € 5.000,00 geltend. Da auch nach dem anwaltlichen Mahnschreiben keine Zahlung erfolgt, erhebt der Rechtsanwalt Klage. Es entstehen folgende Kosten:
Geschäftsgebühr VV 2300 393,90 € Verfahrensgebühr VV 3100 393,90 € Terminsgebühr VV 3104 363,60 € Auslagenpauschale VV 7002 40,00 € Umsatzsteuer 188,95 € Gerichtskosten 363,00 € Anrechnung vorgerichtlicher Kosten 196,95 € Gesamtsumme 1.546,40 €

  1. Richten sich die Gebühren nach dem Aufwand des Rechtsanwaltes?

Wie sich aus der vorangegangenen Erörterung ergibt, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühr ist damit unabhängig davon, wie aufwändig die Angelegenheit für den Rechtsanwalt tatsächlich ist. Ein Beispiel: Der Mandant beauftragt einen Rechtsanwalt damit, seinem Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung verbunden mit einer Klageandrohung zu übersenden. Geht es bei der Forderung um einen Betrag von € 300,00, so wird eine Geschäftsgebühr von € 32,50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer fällig. Hat der Mandant allerdings eine Forderung von € 6.000,00 so beträgt die Geschäftsgebühr schon € 439,40 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Im Extremfall - der Gegner zahlt aufgrund dieses einen Schreibens - werden diese Gebühren schon mit einem Schreiben verdient. Dies führt teilweise zum Unverständnis auf Seiten der Mandanten. Der Gesetzgeber hat aber dem Anwalt diese Art von Mischkalkulation vorgeschrieben. So kann es zwar durchaus sein, dass der Rechtsanwalt in einer einfachen Angelegenheit aufgrund des hohen Streitwerts ohne großen Aufwand hohe Gebühren geltend machen kann. Andererseits gibt es auch viele Fälle, in denen der Streitwert nicht sehr hoch ist, die aber dennoch rechtlich und tatsächlich schwierig sind und viel Arbeit macht. Dennoch kann der Anwalt auch nicht mehr Honorar verlangen, als es das RVG vorsieht, es sei denn, Anwalt und Mandant schließen eine Honorarvereinbarung.